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Sperrgebiet Schlagfläche

Zur Absperrung dürfen nur die im Forstgesetz erwähnten offiziellen Tafeln verwendet werden.

Laut Forstgesetz hat in Österreich jedermann das Recht, den Wald zu Erholungszwecken aufzusuchen. Holzernte und Erholungssuchende sind aber keine gute Kombination. Das hat der Gesetzgeber auch bedacht, und deshalb ist der Zugang zu Waldflächen, in denen gearbeitet wird, zu versperren.

Ausmaß, Umfang und Modalitäten möglicher Waldsperren sind in den §§ 34 f des Forstgesetzes geregelt. Die Kennzeichnung der Sperrgebiete hat ausnahmslos mittels der in der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung 1989 näher bezeichneten Hinweistafeln zu erfolgen.

Befristete Sperren sind für Gefährdungsbereiche von Holzfällungs- und Bringungsarbeiten, Wind- und Schneeschadensorte sowie forstbetriebliche Baustellen (dabei handelt es sich zumeist um Forststraßen, umfasst sind aber alle Arten von Tief- und Hochbauten) zulässig, zudem noch, soweit dies im Rahmen der Forstschädlingsbekämpfung oder für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Befristete Sperrgebiete sind durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, Beginn und Ende der Sperrfrist (und zwar nach Tag, Monat und Jahr, nicht Uhrzeit!) sind im unteren Drittel der Sperrtafel oder auf einer darunter angebrachten Zusatztafel ersichtlich zu machen. Auf Gefahren durch Waldarbeit ist auf einer weiteren Hinweistafel gesondert hinzuweisen. Eine behördliche Bewilligung ist nur erforderlich, wenn die Dauer der befristeten Sperre vier Monate übersteigt. Ergibt die forstbehördliche Überprüfung die Unzulässigkeit einer Sperre oder Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen.

Warum ist es nun so wichtig, insbesondere bei Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung den Gefährdungsbereich zu sperren und diese Sperre ausreichend kenntlich zu machen? Wird bei Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein daran nicht beteiligter Mensch verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet der Verursacher (Waldeigentümer oder andere an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person) grundsätzlich für den Ersatz jedes vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Schadens. Entsteht der Schaden in einer gesperrten, ausreichend gekennzeichneten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet. Und Vorsatz bedeutet, dass dem Täter die Rechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst gewesen sein muss, er den schädlichen Erfolg vorhersehen konnte und dessen Eintritt billigte. Was der Geschädigte zudem beweisen können müsste. Das Forstgesetz enthält gerade hinsichtlich der Haftung der Waldbewirtschafter gegenüber der Öffentlichkeit eine Reihe von Fußangeln, mit denen die Waldbewirtschafter wohl oder übel zu leben haben – was man jedoch machen kann und muss, ist, alles Mögliche zur Absicherung und Vermeidung von Haftungsfällen zu unternehmen.